Anlage StFG — Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1906 — 1908)
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.
Überblick zur AnlageSoll
2022
1 000 €Soll
2021
1 000 €Veränderung
gegenüber
2021
1 000 €Ausgabereste 2021
1 000 €Ist
2020
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen ..........
Übrige Einnahmen ..........
Gesamteinnahmen ..........
Ausgaben
Schuldendienst ..........
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ..........
Ausgaben für Investitionen ..........
Besondere Finanzierungsausgaben ..........
Gesamtausgaben ..........
davon nicht flexibilisiert ..........
Verpflichtungsermächtigung
im Haushalt 2022
Verpflichtungsermächtigung ..........
davon fällig:
im Haushaltsjahr 20XX bis zu ..........
Titel
FunktionZweckbestimmungSoll
2022
1 000 €Soll
2021
1 000 €Ist
2020
1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.
Verwaltungseinnahmen
119 99
-860Vermischte Einnahmen––
Übrige Einnahmen
325 01
-830Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt200 000 000–
359 01
-850Entnahme aus Rücklage––
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen.
2.
Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.
3.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.
5.
Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.
6.
Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Erläuterungen:
Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushaltsführungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden.
Schuldendienst
575 01
-830Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt––
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
671 01
-649Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure
–
–
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... 50 000 000 T€
683 02
-649Finanzierung der Gaspreisbremse––
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
683 03
-649Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse––
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
683 04
-649Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)
–
–
Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€
Ausgaben für Investitionen
831 01
-649Beteiligungserwerb––
861 01
-649Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen––
862 01
-649Darlehen an private Unternehmen––
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01
-850Zuführung an Rücklage200 000 000–
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.