§ 2 FischVermNV 1993 — Marktnotierungen

Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft amtliche oder für gesetzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde zu legen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.