§ 17 FischSeuchV 2008 — Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken

Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.