§ 17 FischSeuchV 2008 — Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.