§ 3 FinAusglG2017DV 2 — Abschlusszahlungen für 2017

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.

Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Brandenburg192 820,47 Euro

von Bremen6 178 795,01 Euro

von Mecklenburg-Vorpommern3 554 495,28 Euro

von Nordrhein-Westfalen51 999 892,26 Euro

von Rheinland-Pfalz3 583 945,65 Euro

von dem Saarland6 264 057,18 Euro

von Sachsen23 328 460,78 Euro

von Sachsen-Anhalt19 297 288,75 Euro

von Schleswig-Holstein207 641,86 Euro

von Thüringen14 747 889,14 Euro,

2.

Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Baden-Württemberg31 187 635,12 Euro

an Bayern39 604 981,23 Euro

an Berlin16 805 248,51 Euro

an Hamburg8 233 920,84 Euro

an Hessen11 438 452,93 Euro

an Niedersachsen22 085 047,76 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.