Eingangsformel FilmDigitV

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 2 des Filmförderungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundeskanzlerin:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.