§ 4 FahrlAusbV — Einweisungsseminar

Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.