§ 13 EUGewSchVG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts ist

1.

Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,

2.

geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,

3.

gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.