§ 13 EUGewSchVG — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,
2.
geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
3.
gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.