§ 11 EU/EWRHwV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Absatz 1 Nummer 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.