§ 1 ESVGDüV — Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der näheren Bestimmung der Daten, deren Übermittlung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes gefordert werden kann, sowie der Regelung der Art und Form der Datenübermittlung.
(2) Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten Behörden. Es werden nur bereits erhobene und gespeicherte Daten übermittelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.