§ 6 ESBO — Gleisbogen

(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.

(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen

1.
bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb

100 mm beim Grundmaß der Spurweite

 
von 1.000 mm,

50 mm beim Grundmaß der Spurweite

 
von 750 mm,

2.
bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb

80 mm beim Grundmaß der Spurweite

 
von 1.000 mm,

40 mm beim Grundmaß der Spurweite

 
von 750 mm.

(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.