§ 19 EPSV — Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.