Anlage EPSPV — (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2089)

1.Fächer

1.1Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,

1.2Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik,

1.3Fach 3:  Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird,

1.4Fach 4:  Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen).

2.Fachbereich Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau

Prüfungsdauer in Minuten

FachErstmalige AnerkennungErweiterung der

Anerkennung auf ein

weiteres FachgebietErweiterung der

Anerkennung auf ein

weiteres Teilgebiet im FachgebietErweiterung der

Anerkennung innerhalb

desselben Teilgebietes

145bis zu 15bis zu 15*bis zu 15*

245454515

345454545

430303020

_________________

Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.

3.Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik

Prüfungsdauer in Minuten

FachErstmalige AnerkennungErweiterung der

Anerkennung auf ein

weiteres FachgebietErweiterung der

Anerkennung auf ein

weiteres Teilgebiet im FachgebietErweiterung der

Anerkennung innerhalb

desselben Teilgebietes

145151515

245151515

360606040

430303020

Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.