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Ems LV
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Begriffsbestimmungen
  3. § 2 Lotsenbrüderschaft
  4. § 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel
  5. § 4 Lotsenversetzpositionen
  6. § 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver
  7. § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen
  8. § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht
  9. § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe
  10. § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe
  11. § 10 Befreiung für Tankschiffe
  12. § 11 Stellvertreter des Schiffsführers
  13. § 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
  14. § 13 Landradarberatung
  15. § 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf von Befreiungen
  16. § 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung
  17. § 16 Distanzlotsungen
  18. § 17 Ordnungswidrigkeiten
  19. § 18 Übergangsregelungen
  20. § 19
  21. § 20 Inkrafttreten
  22. Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3)Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung
  23. Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3)Bescheinigungzum Nachweis der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *)
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

§ 19 Ems LV

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Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 18
Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
Ems LV
Nächste Vorschrift →
§ 20
Inkrafttreten

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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