Anlage 2 ElmV — (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3)Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 370

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.Stoffverwendbar fürRestgehalt in extrahierten

Lebensmitteln höchstens

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1.HexanHerstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

2.2-MethyloxolanHerstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

3.MethylacetatExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee oder Tee

Herstellung von Zucker aus Melasse1 mg/kg in Zucker

4.EthylmethylketonFraktionierung von Fetten und Ölen5 mg/kg in Fett und Öl

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee und Tee

5.DichlormethanExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee

6.MethanolLebensmittel allgemein10 mg/kg

7.Propan-2-olLebensmittel allgemein10 mg/kg

8.DimethyletherHerstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine

Herstellung von Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.