Anlage 2 ElmV — (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3)Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 370
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.Stoffverwendbar fürRestgehalt in extrahierten
Lebensmitteln höchstens
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1.HexanHerstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2.2-MethyloxolanHerstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
3.MethylacetatExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse1 mg/kg in Zucker
4.EthylmethylketonFraktionierung von Fetten und Ölen5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee und Tee
5.DichlormethanExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
6.MethanolLebensmittel allgemein10 mg/kg
7.Propan-2-olLebensmittel allgemein10 mg/kg
8.DimethyletherHerstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.