§ 1 EJG — Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.