Art 2 EGInsO — Aufhebung von Gesetzen

Es werden aufgehoben:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374);

8.

das Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1191);9.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.