§ 32 EG-FGV — Änderung der Anerkennung

(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Änderungsbescheides geändert werden. Für das Änderungsverfahren gilt § 31.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.