§ 3 DRKG — Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen
Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ steht dem Deutschen Roten Kreuz e. V. zu. Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage zu stellen. Die Rechte anderer Organisationen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung bleiben unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.