§ 10 DPMAVwKostV — Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.