§ 39 DerivateV — Anwendbarkeit
Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden
1.
auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, und
2.
auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen verwaltet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.