V. DelegationsAnO BEV — Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz und anderen Vorschriften
Ich ermächtige die Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens,
1.
nach § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
2.
nach § 18 des Bundesreisekostengesetzes nach Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren,
3.
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,
4.
nach § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen. Die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung obliegt den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.