§ 22b DDG — Behörden zur Durchsetzung von Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1028

(1) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 für die Durchsetzung des Artikels 7 Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.

(2) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.