§ 2 DBAV — Überprüfung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft die Anpassung der Berechnung der Differenzbeträge regelmäßig in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten, erstmals spätestens zum 15. Juni 2023.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.