§ 3 DünenSchV — Befreiungen

Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.