§ 7 DöKVAG — Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts

Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.