Art 1 CLNIG

(1) Dem in Straßburg am 4. November 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die in dem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften innerstaatlich nicht unmittelbar anzuwenden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.