§ 4 CHGeldERAV — Zulassung der elektronischen Aktenführung

Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 1. Mai 2025 die Akten in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.