§ 2 ChemVerbotsV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

2.

gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die

a)

im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder

b)

mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,

3.

abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

4.

Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

5.

Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.