§ 4 ChemOzonSchichtV — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten

Die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen nach Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die Dichtheitskontrollen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und die Reparaturen von festgestellten Undichtigkeiten nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die

1.

eine Sachkundebescheinigung für die jeweilige Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) vorweisen können,

2.

über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und

3.

zuverlässig sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.