§ 18 ChemBiozidDV — Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften des zweiten Abschnitts sind erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

(2) Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August 2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter Nennung aller in § 4 Absatz 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen.

(3) Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.