Eingangsformel BZuschV 2022

Auf Grund des § 221a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 52a Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 18. November 2021:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.