§ 3 BVG§27bV
(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 50 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.