§ 2 BTVBhHFZustAnO — Heilfürsorgeangelegenheiten

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Heilfürsorgeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Heilfürsorgeangelegenheiten wird dem Bundespolizeipräsidium übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.