§ 43 BTGO 2025 — Recht auf jederzeitiges Gehör

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.