§ 13 BSI-ITSiKV — Informationen für Verbraucher

Verbraucherinformationen zu Produkten mit der Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens werden in der Sicherheitsinformation nach § 55 Absatz 2 des BSI-Gesetzes auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.