Eingangsformel BRSekrHausO

Der Präsident des Bundesrates erlässt in Ausübung des Hausrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBl. I S. 437) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007) folgende allgemeine Anordnung:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.