§ 45k BRGO 2025 — Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 15 Absatz 3 und 4, die §§ 16, 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1, die §§ 22, 22a, 22b, 22c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 22d, 22e Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 22f Satz 1 und 2, die §§ 22g, 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 26 Absatz 3, die §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden. § 22f Satz 3 und 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass über den Einspruch in der nächsten Sitzung des Bundesrates entschieden wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.