§ 37 BRüG

Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land bewirkt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.