§ 4 BodVerkFKrV — Gliederung der Umschulungsprüfung

(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:

1.

„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und

2.

„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.