III. BMWiTWidAnO 2010
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Februar 2009 anzuwenden. Die Nummern I und II sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten des Bundeskartellamtes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.