§ 2 BMVgBeamtVZustAnO — Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen

1.

die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

2.

die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

3.

Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.