§ 2 BMVgBeamtVZustAnO — Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen
1.
die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.