II. BMinUWidAnO 2007 — Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Aufgrund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der unter Abschnitt I genannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.

(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.