II. BMinASBDGAnO

Den in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten wird übertragen:

1.

die Befugnis, nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

2.

die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erheben,

3.

die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben,

4.

die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,

5.

die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.