I. BMIErnAnO 2005

Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes

a)

der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes,

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der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie,

-

der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,

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der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,

-

der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung,

b)

der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung,

c)

der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)

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den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien,

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der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion,

-

der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie,

jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.