Eingangsformel BMFSVZustAnO
Nach § 2 Absatz 3 der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.