I. BMFlüJubAnO

Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen

dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes

in Bad Homburg v.d.H. für seinen Geschäftsbereich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen an Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung abwärts zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.