§ 2 BMASErnAnO — Bundesgerichte

Es wird übertragen

1.

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,

2.

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichtsjeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.