§ 23 BLV — Mittlerer Dienst

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.

eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder

2.

eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.