§ 23 BLV — Mittlerer Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.