§ 67 BLG
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils finden nur insoweit Anwendung, als in diesem Teil auf sie Bezug genommen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.