§ 2 BLBV — Begriffsbestimmungen

(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.

(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,

2.

Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,

3.

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.