§ 2 BLBV — Begriffsbestimmungen
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.
(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,
2.
Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.